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Kofinanziert von der Europäischen Union

Fragen und Antworten zur Förderperiode 2021 - 2027

  • Die Verwaltungsbehörde ISF (VB ISF) strebt an zum 01.07.2022 mit der Förderung zu beginnen, sofern gewisse Rahmenbedingungen, insbesondere Genehmigung des Nationalen Programms durch die EU KOM und Programmierung des IT-System für die Innenfonds (ITSI), erfüllt sind.

    Das Nationale Programm liegt seit Februar 2022 bei der EU-Kommission. Diese hat drei Monate Zeit, die vorgelegten Unterlagen zu prüfen und mögliche Anpassungen von DE zu fordern (vgl. Art. 23 II CPR). DE hat im Anschluss zwei Monate Zeit, um das Nationale Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der EU KOM zu überarbeiten (vgl. Art 23 III CPR).

    Der Verfahrensausgang steht daher noch nicht fest.

    Zudem gibt es eine neue Vorgabe, Anträge digital abzubilden (vgl. Art. 69 VIII CPR). Hierfür wird „ITSI“, ein Programm für die digitale Projektabbildung (von Antragstellung bis Projektende) vorbereitet. Das Programm soll ab Mitte Mai 2022 zur Verfügung stehen. Da sich das Anforderungsverfahren grundlegend geändert hat, ist keine vorherige Antragstellung mehr möglich. Der zu fördernde Maß-nahmenbeginn (z. B. die Beauftragung der Dienstleister) kann daher erst ab voraussichtlich 01.07.2022 erfolgen.

    Kosten, die beispielsweise aus Beschaffungen bzw. geschlossenen Verträgen stammen, die vor dem formellen Förderbeginn entstehen, sind nicht förderfähig (Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns!).

  • Für die Förderung gibt es keine Förderbescheide mehr, sondern Fördervereinbarungen. Außerdem neu ist das Mittelanforderungsverfahren, bei dem die Gelder schneller und in kürzeren Zeitabschnitten zur Zuteilung kommen. Die EU hat zudem eine Entbürokratisierung angedacht mit dem Vorstoß, bei Projekten unter 200.000 EUR nur noch Kostenpauschalen anzuwenden. In diesem Fall können nur Personal- und Honorarausgaben angegeben werden. ITSI berechnet dann automatisch die Rest-kostenpauschale von 40 % der angegebenen Ausgaben. Damit sind alle anderen anfallenden Kosten abgegolten.

    Betragen die Gesamtausgaben des Projektes 200.000 EUR oder mehr, wird nach dem Realkostenprinzip abgerechnet. Es können dann alle vorgegebenen Ausgabenpositionen angegeben werden.

    Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die EU KOM zukünftig noch mehr auf den EU-Mehr-wert bei der Antragstellung schauen wird. Bitte berücksichtigen Sie dies bereits bei der Formulierung Ihrer Antragstellung.

  • Förderfähige Maßnahmen sind in Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen II und III der ISF-Verordnung beschrieben. 

    Die rechtlichen Grundlagen finden Sie auf der nachfolgenden Seite.

  • Insgesamt beträgt das Gesamtvolumen des ISF für die Förderperiode 2021-2027 rund 101 Mio. EUR.

  • Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung. Grundsätzlich sind mindestens 25% Eigenanteile durch die Begünstigten zu leisten. Der Nachweis des Eigenanteils (Belegführung, Vergabedokumentation, Nachweis Zahlungsflüsse) erfolgt durch die Begünstigten.

  • Grundsätzlich hat sich die VB ISF zum Ziel gesetzt, die Bearbeitung offener Vorgänge der Förderperiode 2014-2020 schnellstmöglich abzuschließen.

    Aktuell arbeitet die VB ISF aber mit aller Kraft daran, die neue Förderperiode 2021 – 2027 vorzubereiten, um auch in Zukunft finanzielle Mittel für Projekte zur Verfügung stellen zu können.

    Die EU-Kommission hat hierfür einen straffen Zeitplan vorgegeben, so dass aufgrund beschränkter Ressourcen nicht alle Aufgaben mit gleicher Intensität bearbeitet werden können. Das führt leider dazu, dass es bei einigen anderen Aufgaben zu Verzögerungen kommen kann.

  • Die Verwaltungsbehörde ISF (VB ISF) betreibt den Internetauftritt https://www.innerersicherheitsfonds.de auf dem fortlaufend über alle Neuigkeiten und Entwicklungen informiert wird.

    Hier befinden sich auch ein Kontaktformular sowie telefonische Erreichbarkeiten.