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Kofinanziert von der Europäischen Union

Grundlegende Voraussetzungen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Bei der Planung und Umsetzung von ISF Maßnahmen ist die Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß Art. 15 und 73 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 eine Voraussetzung dafür, dass Mittel aus dem ISF zur Verfügung gestellt werden. Alle aus dem ISF finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/1149 unter Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und das Gender Mainstreaming sowie unter Einhaltung der Charta der Grundrechte – insbesondere der Nichtdiskriminierung (Art. 21) - ausgewählt und durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte kann unter Umständen zur Aussetzung von Zahlungen durch die Europäische Union führen.

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) sind die persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben, festgeschrieben. Sie ist für die Organe und Einrichtungen der EU sowie für nationale Behörden bei der Umsetzung von EU-Recht unmittelbar rechtlich bindend. In Deutschland sind viele der in der Charta enthaltenen Grundrechte im Grundgesetz verankert und werden vom Bundesverfassungsgericht durchgesetzt.

Die Charta ist in sechs Kapitel untergliedert:

  1. Würde des Menschen,
  2. Freiheiten,
  3. Gleichheit,
  4. Solidarität,
  5. Bürgerrechte,
  6. Justizielle Rechte.

Die Verwaltungsbehörde ISF verpflichtet die von der ISF-Förderung Begünstigten zur Einhaltung der Charta in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. Die Verpflichtung umfasst insbesondere die Wahrung der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20 GRC), die Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC), die Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC), die Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC) sowie den Umweltschutz (Art. 37 GRC) und die Achtung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 8 GRC) im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung als grundlegende Prinzipien und Rechte gemäß der Charta in allen Phasen und Bereichen der Programmumsetzung.

Bitte wenden Sie sich an die Verwaltungsbehörde ISF, wenn Sie sich im Zusammenhang mit der Umsetzung eines aus dem ISF geförderten Vorhabens in Ihren Grundrechten gemäß der Charta als verletzt ansehen.

Alle Hinweise werden vertraulich behandelt. Bitte beschreiben Sie den Fall möglichst konkret und benennen insbesondere den Namen der ISF-Maßnahme, an der Sie teilgenommen haben.

Bitte richten Sie Ihre Beschwerde schriftlich an:

Bundeskriminalamt Berlin
Referat IZ16 Verwaltungsbehörde ISF – Grundsatz
Postfach 440660
12006 Berlin

Oder per E-Mail an die Verwaltungsbehörde ISF.

Bitte melden Sie ausschließlich Fälle etwaiger Grundrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit Förderungen aus dem ISF stehen.

Wichtiger Hinweis: Der Schutz der Menschenrechte in Deutschland obliegt grundsätzlich den Gerichten. Im deutschen Rechtssystem muss und kann grundsätzlich jeder die Verletzung seiner Rechte selbst gerichtlich geltend machen. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes garantiert dafür den Rechtsweg.

Das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte bei der Verwaltungsbehörde ISF besteht unabhängig und zusätzlich von einer möglichen Einreichung einer Klage durch die beschwerdeführende Person. Ein Klageverfahren kann i.d.R. nur die in ihren subjektiven Rechten verletzte beschwerdeführende Person veranlassen.